Freitag, 16. November 2007Satzung Deutsche Schulschachstiftung e. V.
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§ 1 Errichtung, Name , Sitz Die Unterzeichneten errichten hiermit die "Deutsche Schulschachstiftung e.V." mit Sitz in Berlin. Die "Deutsche Schulschachstiftung e. V." erlangt durch Eintragung in das Vereinsregister Rechtsfähigkeit. § 2 Zweck, Gemeinnützigkeit (1) Die "Deutsche Schulschachstiftung e.V." will die Tradition des Schulschachs ausbauen und pflegen: Schach eignet sich in besonderer Weise zur Entwicklung und Förderung kognitiver Fähigkeiten. Hierbei stehen im Vordergrund das räumliche, das systematische und das prinzipielle Denken. Neben analytischer Denkschulung fördert es vernetztes, ganzheitliches Denken, die Bewältigung komplexer Sachverhalte, Organisationsfähigkeit, abwägendes Urteilen und begründetes Entscheiden. Problemlösen wird in unserer Gesellschaft immer wichtiger, weil in den unterschiedlichsten Bereichen progressiv mehr Probleme entstehen. Schach ist eine der wenigen Domänen, in denen Jugendliche ihre Problemlösungskompetenz systematisch erarbeiten und erweitern lernen. (2) Die "Deutsche Schulschachstiftung e.V." verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Etwaige Gewinne dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Keine Person darf durch Verwaltungsaufgaben, die den Zwecken der "Deutschen Schul-schachstiftung e.V." fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mitglieder dürfen als solche keine Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung erhalten. Die Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden, bei Auflösung oder bei Entziehung der Rechtsfähigkeit der "Deutschen Schulschachstiftung e.V." keinen Anspruch auf das Vermögen. (3) Aus Mitteln der "Deutschen Schulschachstiftung e.V." können folgende Maßnahmen unterstütz werden. Förderung der Zusammenarbeit von Schulen und Schachvereinen, Ausbildung und Schulung von Lehrern und Multiplikatoren, Förderung von Projekten zur Erstellung gezielter und geeigneter Unterrichtsmaterialien, Schachliche Wettbewerbe für Schüler und Schulmannschaften, Kooperation der Deutschen Schachjugend und ihrer Mitgliedsverbände auf dem Gebiet des Schulschachs, Forschungsprojekte über Fragen des Schulschachs in Zusammenarbeit mit Hochschulen, Universitäten und Akademien auf nationaler und internationaler Ebene. (4) Die "Deutsche Schulschachstiftung e.V." ist parteipolitisch nicht gebunden, sie ist von gesellschaftlichen Interessen unabhängig. (5) Die "Deutsche Schulschachstiftung e.V." erfüllt ihre Aufgaben in Zusammenarbeit mit der Deutschen Schachjugend (DSJ). Ihre Aktivitäten dürfen nicht im Widerspruch zu denen der DSJ stehen. § 3 Aufbringung der Finanzmittel Die für den Stiftungszweck erforderlichen Mittel werden freiwillig aufgebracht: 1. durch Hilfe zur Selbsthilfe aller Schulen und Persönlichkeiten, die den Schulschachgedanken fördern und unterstützen möchten 2. durch Hilfe von Vereinen, die die Zusammenarbeit mit den Schulen pflegen, 3. durch Zuwendungen von Sponsoren und Mäzenen, 4. durch Zuwendung von Sportorganisationen und Körperschaften des öffentlichen Rechts. Die Finanzmittel werden einem Fondsvermögen zugeführt, aus dessen Erträgen die unter § 2 aufgeführten Maßnahmen gefördert werden. § 4 Mitglieder (1) Mitglieder der Stiftung können natürliche und juristische Personen sowie Personengemeinschaften sein. (2) Durch Beschluss des Vorstands können über die Gründungsmitglieder hinaus weitere Mitglieder auf Antrag angenommen werden. (3) Die Mitglieder können durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand ihren Austritt erklären. (4) Mitgliedsbeiträge werden nicht erhoben. § 5 Organe Organe der "Deutschen Schulschachstiftung e.V." sind: die Mitgliederversammlung der Vorstand das Kuratorium § 6 Mitgliederversammlung (1) Mindestens alle drei Jahre findet eine Mitgliederversammlung statt. Der Vorstand kann eine zusätzliche Mitgliederversammlung einberufen: dies muß geschehen, wenn dies mindestens von einem Viertel der Mitglieder beantragt wird oder vom Kuratorium mit einer Zweidrittel-Mehrheit. (2) Die Mitgliederversammlung wird wird durch den Vorstand mit einer Frist von mindestens sechs Wochen schriftlich eingeladen, soweit die Versammlung nicht im Voraus eine andere Art der Einladung beschließt. (3) In der Mitgliederversammlung und bei Ausübung des Stimmrechts kann sich ein Mitglied mit schriftlicher Vollmacht vertreten lassen. (4) Der Vorstand kann einen Beschluss der Mitgliederversammlung im schriftlichen Verfahren herbeiführen, wenn es sich um eine dringliche Angelegenheit handelt und mindesten drei Viertel der Mitglieder zustimmen. (5) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für 1. die Wahl des Vorstandes, 2. die Berufung der Mitglieder des Kuratoriums, 3. die Wahl von zwei Rechnungsprüfern, 4. den Haushaltsplan und den Kassenabschluss, 5. die Entgegennahme der Berichte des Vorstandes und der Kassenprüfer, 6. die Entlastung des Vorstandes und der Geschäftsführung, 7. die Beschlussfassung über ordnungsgemäß eingereichte Anträge, 8. die Änderung der Satzung, 9. alle Angelegenheiten, die nicht anderen Organen zugewiesen sind, 10. die Auflösung der Stiftung. (6) Anträge an die Mitgliederversammlung sind spätestens vier Wochen vorher schriftlich an den Vorstandssprecher zu senden. Der Vorstand bringt ordnungsgemäß eingereichte Anträge rechtzeitig vorher allen Mitgliedern zur Kenntnis. Nicht fristgerechte Anträge können zugelassen werden, wenn dies die Mitgliederversammlung mit Zweidrittel-Mehrheit beschließt. (7) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig nach erfolgter ordnungsgemäßer Einladung, ungeachtet der Zahl der Erschienenen. (8) Jedes Mitglied hat eine Stimme. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst; jedoch bedarf es bei Beschlüssen nach § 6 Abs.5 Buchstabe h und j einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen. (9) Die Mitgliederversammlung beschließt auf Vorschlag des Vorstandes eine Geschäftsordnung. § 7 Vorstand, Geschäftsführung (1) Der Vorstand besteht aus drei Mitgliedern. Jeweils zwei Mitglieder vertreten die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich; das Nähere regelt der Vorstand selbst. Der jeweilige Referent für Schulschach der DSJ gehört als weiteres Mitglied dem Vorstand an. (2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung aus den Reihen der Mitglieder für die Dauer von drei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. (3) Der Vorstand bestimmt aus seiner Mitte einen Sprecher, der die Geschäfte der laufenden Verwaltung führt. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung. (5) Der Vorstand ist nur der Mitgliederversammlung verantwortlich. Er stellt alljährlich einen Tätigkeitsbericht und den Kassenabschluss auf und leitet die Unterlagen dem Kuratorium zur Stellungnahme zu. Der Vorstand soll die Stellungnahmen und Anregungen des Kuratoriums aufgreifen und nach Möglichkeit umsetzen. Der Vorstand legt der Mitgliederversammlung einen Tätigkeitsbericht, die Kassenabschlüsse für die zeit ab der vorausgegangenen Mitgliederversammlung sowie nach Möglichkeit einen Dreijahresetat zur Entgegennahme und Beschlussfassung vor. § 8 Kuratorium (1) Das Kuratorium besteht aus bis zu 20 Personen. Der jeweilige Vorsitzende der DSJ gehört dem Kuratorium kraft Amtes an. Im Übringen wählt die Mitgliederver-sammlung in das Kuratorium Persönlichkeiten, die wegen ihrer Position im öffentlichen Leben und ihres Engagements für das Schulschach berufen sind, die Aktivitäten der Stiftung zu steuern und gleichzeitig für die Stiftung zu werben. (2) Das Kuratorium berät den Vorstand im Rahmen des Haushaltsplans über die Bewilligung von Fördermaßnahmen sowie die Durchführung von Aktivitäten der Stiftung. (3) Das Kuratorium wählt aus seiner Mitte einen Sprecher und seinen Stellvertreter. (4) Die Amtszeit der Mitglieder des Kuratoriums beträgt drei Jahre. Frei Sitze können durch Nachberufung durch den Vorstand im Benehmen mit dem Sprecher des Kuratoriums für den Rest der Amtszeit besetzt werden. Wiederwahl ist möglich (5) Die Sitzungen des Kuratoriums werden vom Vorstandssprecher (§7 Abs. 3) vorbereitet. Die Mitglieder des Vorstandes können an den Sitzungen des Kuratoriums teilnehmen. § 9 Rechnungsprüfer (1) Die Mitgliederversammlung wählt zwei Rechnungsführer und einen Vertreter. Die Rechnungsprüfer prüfen alljährlich. Den Jahresabschluß und berichten der Mitgliederversammlung. Die berichte werden dem Kuratorium zur Kenntnis gebracht. Das Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr. Nähere Einzelheiten über das Rechnungswesen regelt die Geschäftsordnung. (2) Die Rechnungsprüfer dürfen nicht dem Vorstand angehören. Ihre einmalige Wiederwahl ist möglich. § 10 Auflösung der Stiftung (1) Die Stiftung ist aufzulösen, wenn der Zweck nicht mehr erreicht werden kann. Sie kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung auch aus anderen Gründen mit Zweidrittel-Mehrheit aufgelöst werden. In der Einladung zu der entsprechenden Beschlussfassung ist auf den Auflösungsantrag besonders hinzuweisen. (2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seiner steuerbegünstigten Zwecke fällt das nach Begleichung der Verbind-lichkeiten verbleibende Vermögen an den Deutschen Schachbund e.V. mit Sitz in Hamburg, der dieses unmittelbar und ausschließlich für die Zwecke nach § 2 dieser Satzung zu verwenden hat. § 11 Übergangsbestimmungen Die Satzung wurde durch Beschluss der unterzeichnenden Gründungsmitglieder gebilligt. Sie tritt mit Eintragung in das Vereinsregister des Amtsgerichts Berlin in Kraft. Die Gründungsversammlung bestellt einen Gründungsvorstand. Der Gründungsvorstand ist berechtigt, durch geeignete Maßnahmen für die Stiftung auch schon vor der Eintragung zu werben. Der Gründungvorstand beruft spätestens sechs Monate nach Eintragung die erste ordentliche Mitgliederversammlung ein. Halle, den 24.März 1996
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